§ 55 SLStVollzG
Die Gefangenen erhalten eine Vergütung in Form von
Ausbildungsbeihilfe für die Teilnahme an Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 und 12 oder
Arbeitsentgelt für Arbeit nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13.
1Der Bemessung der Vergütung sind 16 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen (Eckvergütung). 2Ein Tagessatz ist der 250. Teil der Eckvergütung; die Vergütung kann nach einem Stundensatz bemessen werden.
1Die Vergütung wird nach der Art der Maßnahme und den für deren Erledigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnissen und Leistungen der Gefangenen gestuft und in vier Vergütungsstufen festgesetzt (Grundvergütung). 2Sie beträgt in der Vergütungsstufe 1 85 Prozent, Vergütungsstufe 2 100 Prozent, Vergütungsstufe 3 112 Prozent und Vergütungsstufe 4 125 Prozent der Eckvergütung. 3Die Ausbildungsbeihilfe wird in den Vergütungsstufen 1 bis 3 festgesetzt. 4Das Arbeitsentgelt wird in den Vergütungsstufen 1 bis 4 festgesetzt. 5Gefangene erhalten ihre Vergütung für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen zur Erreichung des Vollzugsziels weiter, soweit diese während der Arbeitszeit stattfinden oder soweit zu diesem Zweck eine Freistellung von schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen erfolgt. 6Weitere Voraussetzung ist, dass es sich bei der in Satz 5 genannten Maßnahme um eine solche im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1 handelt. 7Zulagen können für Arbeiten unter erschwerenden Umwelteinflüssen, zu ungünstigen Zeiten, oder für über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit oder für die individuelle Arbeitsleistung gewährt werden. 8Das für den Strafvollzug zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten der Anforderungen und Vergütungsstufen in einer Rechtsverordnung zu regeln.
Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, kann vom Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil der Gefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Vergütung als Arbeitnehmer erhielten.
Die Höhe der Vergütung ist den Gefangenen schriftlich bekannt zu geben.
Die Gefangenen, die an einer Maßnahme nach § 21 teilnehmen, erhalten hierfür nur eine Ausbildungsbeihilfe, soweit kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt besteht, die außerhalb des Vollzugs aus solchem Anlass gewährt werden.
1In einer Krise oder bei außergewöhnlichen Umständen, die sich auf die regelmäßige Vergütung der Gefangenen auswirken, kann den Gefangenen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde eine Billigkeitsentschädigung in Höhe von höchstens 25 Prozent der Eckvergütung zur Vermeidung besonderer Härten gewährt werden. 2Der Anspruch auf Auszahlung dieser Billigkeitsentschädigung ist nicht übertragbar.
1Die Vergütung dient der Förderung der Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft und der Befähigung der Gefangenen zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Geld im Sinne einer sozial verantwortlichen Lebensführung während und nach der Haftzeit. 2Sie ermöglicht den Gefangenen insbesondere das Ansparen eines Eingliederungsgeldes. 3Mit der Vergütung werden die Gefangenen zudem in die Lage versetzt, Verbindlichkeiten, die aus der Tat oder aus anderen Ansprüchen Dritter herrühren, zumindest teilweise zu begleichen und sich damit auf einen geregelten Schuldenabbau nach der Haftentlassung vorzubereiten. 4Die Vergütung ermöglicht den Gefangenen auch die Teilnahme am Einkauf und die Aufrechterhaltung sozialer Bindungen.
1Auf Antrag werden den Gefangenen die von ihnen zu tragenden Kosten des Strafverfahrens im Sinne von § 464a der Strafprozessordnung, soweit diese dem Saarland zustehen und soweit diese durch das jeweilige Strafverfahren begründet sind, aufgrund dessen die Gefangenen inhaftiert sind, erlassen, wenn sie 2Für die Ermittlung der Dauer der zusammenhängenden Ausübung der Beschäftigung nach Satz 1 Nummer 1 gelten § 24 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend.
jeweils sechs Monate zusammenhängend an einer Beschäftigungsmaßnahme im Sinne der §§ 19 bis 23 teilgenommen haben, welche den Umfang der für die Maßnahme üblichen wöchentlichen Arbeitszeit erreicht, in Höhe der von ihnen zuletzt erzielten monatlichen monetären Vergütung, höchstens aber 5 Prozent der zu tragenden Kosten, oder
unter Vermittlung der Anstalt von ihrer Vergütung Schadenswiedergutmachung leisten, in Höhe der Hälfte der geleisteten Zahlungen.