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Die Sächsische Umsatzsteuerbescheinigungs-Zuständigkeitsverordnung vom 3. November 2009 (SächsGVBl. S. 563), die durch die Verordnung vom 27. August 2013 (SächsGVBl. S. 783) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zuständige Landesbehörden für Bescheinigungen nach § 4 Nummer 20 Buchstabe a Satz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind
die Landesdirektion Sachsen,
für Theater, Orchester, Kammermusikensembles und Chöre,
für Büchereien und Archive,
für botanische Gärten, zoologische Gärten und Tierparks,
für Bühnenregisseure und Bühnenchoreographen,
der Staatsbetrieb Staatliche Kunstsammlung Dresden – Sächsische Landesstelle für Museumswesen für Museen,
das Landesamt für Denkmalpflege für Denkmäler der Bau- und Gartenkunst.“
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 1 UStG“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes“ ersetzt.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „§ 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG“ durch die Wörter „§ 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Umsatzsteuergesetzes“ ersetzt.
In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
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