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Die Sächsische Umsatzsteuerbescheinigungs-Zuständigkeitsverordnung vom 3. November 2009 (SächsGVBl. S. 563), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt ersetzt: „Verordnung der Staatsministerien des Innern, für Kultus, für Wissenschaft, Kultur und Tourismus, für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz, für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, für Umwelt und Landwirtschaft sowie für Infrastruktur und Landesentwicklung zur Bestimmung der zuständigen Landesbehörde für Umsatzsteuerbescheinigungen (Sächsische Umsatzsteuerbescheinigungs-Zuständigkeitsverordnung – SächsUStZuVO)“.
In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen.
§ 2 wird durch folgenden § 2 ersetzt:
„§ 2 Zuständige Landesbehörden für Bescheinigungen nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Umsatzsteuergesetzes sind:
das Landesamt für Schule und Bildung für Einrichtungen, die Bildungsleistungen im Bereich bildende Kunst, Musik, Schauspiel oder Bühnentanz erbringen,
das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie für land- und hauswirtschaftliche Einrichtungen, die im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft liegen oder Bildungsleistungen im Bereich der Land- und Hauswirtschaft erbringen,
der Staatsbetrieb Sachsenforst für forstliche Einrichtungen, die im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft liegen oder Bildungsleistungen im forstlichen Bereich erbringen,
die Landesdirektion Sachsen
für Einrichtungen, die im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz liegen oder Bildungsleistungen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft erbringen,
für Einrichtungen, die Bildungsleistungen im Bereich der medizinischen, pharmazeutischen und sozialen oder sozialpflegerischen Berufe erbringen,
für private Schulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen, sofern sich nicht aus den Nummern 1 bis 3 eine andere Zuständigkeit ergibt.
Unberührt bleibt die Zuständigkeit für die Erteilung der Bescheinigung für
Hochschulen,
Einrichtungen, die Bildungsleistungen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz erbringen,
Einrichtungen, die Bildungsleistungen im steuerberatenden Bereich erbringen.
Ist nach Satz 1 die Zuständigkeit mehrerer Behörden eröffnet, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Schwerpunkt der Bildungsleistung.“
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