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Die Lehrer-Qualifizierungsverordnung vom 6. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 656), die durch die Verordnung vom 12. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Seiteneinsteiger im Sinne dieser Verordnung sind
Lehrkräfte an Gymnasien oder berufsbildenden Schulen mit einem Diplom-, Master-, Magister- oder einem diesen gleichgestellten Hochschulabschluss, der an einer Universität, Kunst- oder Fachhochschule erworben wurde, und
Lehrkräfte an Grund-, Mittel- und allgemein bildenden Förderschulen mit einem Diplom-, Master-, Magister-, Bachelor- oder einem diesen gleichgestellten Hochschulabschluss, der an einer Universität, Kunst- oder Fachhochschule erworben wurde, die aus Gründen dringenden Personalbedarfs in den Schuldienst eingestellt werden und die die Lehrbefähigung für ein Fach, eine Fachrichtung, einen Förderschwerpunkt oder das entsprechende Lehramt berufsbegleitend erwerben.“
§ 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden vor dem Wort „erwerben“ die Wörter „und Bewerber nach § 4 Nummer 3 bis 5“ eingefügt.
In Satz 2 wird die Angabe „3 bis 9“ durch die Angabe „6 bis 10“ ersetzt.
§ 4 wird wie folgt geändert:
Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. mindestens eine Lehrbefähigung in einem Fach, einer Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt nachweist,“.
In Nummer 7 werden die Wörter „durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970)“ durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349)“ ersetzt.
In Nummer 8 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
In Nummer 9 werden die Wörter „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die“ gestrichen und die Wörter „sowie eine wissenschaftliche Ausbildung für ein zweites Fach, eine zweite Fachrichtung oder einen zweiten Förderschwerpunkt anstrebt“ durch ein Komma und das Wort „oder“ ersetzt.
Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt:
„10. ein Studium gemäß § 2 Absatz 1 mit einem Diplom-, Master-, Magister- oder einem diesen gleichgestellten Hochschulabschluss nachweist, das keinem Fach, keiner Fachrichtung und keinem Förderschwerpunkt der jeweiligen Schulart zugeordnet werden kann,“.
§ 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird die Angabe „100“ durch die Angabe „95“ ersetzt.
In Nummer 2 wird die Angabe „75“ durch die Angabe „70“ ersetzt.
In Nummer 3 wird die Angabe „65“ durch die Angabe „60“ ersetzt.
In Nummer 4 wird die Angabe „90“ durch die Angabe „85“ ersetzt.
§ 9 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird die Angabe „und 2“ durch die Angabe „bis 5“ ersetzt.
In Satz 3 Halbsatz 1 wird die Angabe „3 bis 9“ durch die Angabe „6 bis 10“ ersetzt.
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Aushändigung“ die Wörter „oder Zusendung“ eingefügt.
§ 10 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Wörter „und fachdidaktischen“ durch ein Komma und die Wörter „fachdidaktischen und schulrechtlichen“ ersetzt.
Absatz 3 wird aufgehoben.
§ 11 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird das Wort „anstrebt,“ durch die Wörter „oder der studierten Fachrichtung anstrebt oder“ ersetzt.
Nummer 2 wird aufgehoben.
Nummer 3 wird Nummer 2 und die Angabe „3 bis 8“ wird durch die Wörter „6 bis 8 oder Nummer 10“ ersetzt.
Absatz 2 wird aufgehoben.
Absatz 3 wird Absatz 2.
In § 12 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe „und 2“ gestrichen.
§ 14 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Wörter „, auch als berufsbegleitender Vorbereitungsdienst nach § 10 Absatz 3 Satz 1,“ gestrichen.
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Nummern 2 und 3“ durch die Wörter „des Satzes 1 Nummer 2 und 3“ ersetzt.
§ 17 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird aufgehoben.
Absatz 3 wird Absatz 2 und dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Hierüber erhalten die Bewerber einen Bescheid.“.
Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 2 werden nach dem Wort „Aushändigung“ die Wörter „oder Zusendung“ eingefügt.
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