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§ 4 der Lehramtsprüfungsordnung II vom 12. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 9) wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Nummer 1 Halbsatz 1 Satzteil vor Buchstabe a werden nach dem Wort „Universität“ die Wörter „oder an einer Fachhochschule mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Diplomgrad“ und nach dem Wort „und“ wird das Wort „damit“ eingefügt.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird wie folgt geändert:
Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„1. die Erste Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt an Schulen nach der Lehramtsprüfungsordnung I bestanden hat oder
ein Fachstudium gemäß § 4 Nummer 9 der Lehrer-Qualifizierungsverordnung vom 6. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 656), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 475) geändert worden ist, erfolgreich abgeschlossen und die wissenschaftliche Ausbildung in einem zweiten Fach, in einer Fachrichtung oder in einem Förderschwerpunkt nach den §§ 3 bis 9 der Lehrer-Qualifizierungsverordnung, in der jeweils geltenden Fassung, absolviert hat“.
bb) Im Satzteil nach Nummer 2 wird die Angabe „2“ durch die Angabe „1“ ersetzt. b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: „In Abweichung von § 12 Absatz 1 Satz 1 dauert der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst zwölf Monate.“ c) Die folgenden Sätze werden angefügt: „In Abweichung von § 6 Absatz 1 Satz 4 sind dem Antrag auf Zulassung nur ein tabellarischer Lebenslauf, Zeugnisse über die in Satz 2 genannten Abschlüsse, der Arbeitsvertrag und eine Erklärung des Bewerbers, dass er mit der Einsichtnahme in seine Personalakte einverstanden ist, beizufügen. Für den Zulassungsantrag ist der bei der Sächsischen Bildungsagentur erhältliche Vordruck zu verwenden. Die Zulassung zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst erfolgt im Rahmen der vorhandenen Ausbildungskapazitäten an der Sächsischen Bildungsagentur. Übersteigt die Anzahl der Bewerber die Zahl der Ausbildungsplätze, wird nach Bedarf, dem Grad der Eignung und Befähigung sowie dem dienstlichen Einsatz entschieden.“
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