Anlage Satz 3 Nr. 8 SN-1714Als Mitglieder des Prüfungsausschusses und als Prüfer sollen auch Richter und Beamte des Freistaates Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt und des Freistaates…
§ 24 Abs. 2 GVAO NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. Sie oder er soll mit den Verhältnissen…
§ 15 Abs. 1 AOJ GVVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mittleren Dienstes, Fachrichtung Justizdienst (Fachgebiet Gerichtsvollzieherdienst) - AOJ GV- Vom 11. März 1988 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2000
Die Prüfung für die Laufbahn eines Gerichtsvollziehers/einer Gerichtsvollzieherin wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der bei dem Ministerium der Justiz…
Art. 1 Abs. 1 SN-17060Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher
Die Gerichtsvollzieherprüfung wird nach Maßgabe der Anlage von dem beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamt nach den…
§ 16 Abs. 3 SächsAPOAHaftSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Abschiebungshaft
Für die Prüfungskommission und für die Prüfer gilt § 14 Absatz 4 und 5 Satz 1 der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst…