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Die Schulordnung Grundschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2013 (SächsGVBl. S. 737) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufe 4 erteilt die Klassenkonferenz der Klassenstufe 4 eine Bildungsempfehlung gemäß § 34 Absatz 1 Satz 3 oder 4 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen. Hierfür ist ein Vordruck zu verwenden, der dem vom Staatsministerium für Kultus veröffentlichten Muster entspricht.
§ 6 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 3 bietet die Schule allen Eltern eine Bildungsberatung an, insbesondere zu den Kriterien und zum Verfahren für die Erteilung der Bildungsempfehlung sowie zu den Bildungsangeboten und Leistungsanforderungen der Mittelschulen, der Gymnasien und der berufsbildenden Schulen. Dabei ist auch über die Möglichkeiten zu informieren, zwischen den Schularten zu wechseln. Nach Erörterung in der Klassenkonferenz führt der Klassenlehrer zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres mit den Eltern ein Beratungsgespräch zum Entwicklungsstand und zur weiteren Schullaufbahn des Schülers; dabei können Bildungsvereinbarungen geschlossen werden. Die Beratung nach Satz 1 kann vom zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 3 bis spätestens Ende November der Klassenstufe 4 vertieft werden.“
§ 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Bildungsempfehlung
An sorbischen Schulen gemäß § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet kann zur Erteilung der Bildungsempfehlung gemäß Absatz 1 das Fach Deutsch durch das Fach Sorbisch ersetzt werden. Die Entscheidung trifft die Schulkonferenz.
Für Schüler der Vorbereitungsklassen oder Vorbereitungsgruppen wird eine Bildungsempfehlung nach Absatz 1 mit der Maßgabe erteilt, dass diese unter Berücksichtigung der im Herkunftsland erbrachten Leistungen, des Lern- und Arbeitsverhaltens sowie der sprachlichen Fähigkeiten in der deutschen Sprache durch den Betreuungslehrer erteilt wird. An die Stelle der Noten gemäß § 34 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen treten die Noten des von den Eltern vorzulegenden letzten Zeugnisses aus dem Herkunftsland. Die Note im Fach Deutsch wird durch die Note in der jeweiligen Muttersprache ersetzt. Wurde das Fach Sachunterricht im Herkunftsland nicht unterrichtet, tritt an dessen Stelle ein vergleichbares Fach mit gesellschaftswissenschaftlichem und naturwissenschaftlichem Bezug.“
Zum Ende des ersten Schulhalbjahres der Klassenstufe 4 erteilt die Klassenkonferenz der Klassenstufe 4 eine Bildungsempfehlung gemäß § 34 Absatz 1 Satz 3 oder 4…
In Satz 1 werden nach den Wörtern „zu den“ die Wörter „Kriterien für die Erteilung der Bildungsempfehlung und zu den“ eingefügt.
die Bildungsempfehlung oder, soweit der Schüler keine solche erhalten hat, die Halbjahresinformation der Klassenstufe 4.“
Das Schulgesetz für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des…
„Die Klassenkonferenz erteilt in der Klassenstufe 6 und auf Antrag der Eltern des Schülers in der Klassenstufe 5, jeweils im zweiten Schulhalbjahr aufgrund der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.