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Die Lehramtsprüfungsordnung II vom 12. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 9), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 475) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 13 wie folgt gefasst: „§ 13 Ausbildung an der Schulaufsichtsbehörde“.
In § 1 Satz 1 und § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 2 wird jeweils das Wort „Mittelschulen“ durch das Wort „Oberschulen“ ersetzt.
§ 4 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Nummer 3 Halbsatz 2 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt. bbb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: „2. die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1 erfüllt,“. ccc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3, die Angabe „5. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 475)“ wird durch die Wörter „29. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 378)“ ersetzt und nach dem Wort „hat“ wird das Wort „oder“ eingefügt. ddd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: „4. im Lehramt an Grundschulen die wissenschaftlichen Ausbildungen in einem Fach und in der Grundschuldidaktik einschließlich der Grundschulpädagogik oder im Lehramt Sonderpädagogik die wissenschaftlichen Ausbildungen in einem Fach und in einem Förderschwerpunkt nach den §§ 3 bis 9 der Lehrer-Qualifizierungsverordnung absolviert hat“. eee) Im Satzteil nach Nummer 4 werden die Wörter „, wobei die Zulassung nach Nummer 1 nur in besonderen Fällen erfolgt“ gestrichen. bb) In Satz 3 wird die Angabe „1“ durch die Angabe „2“ ersetzt. cc) Satz 7 wird aufgehoben. dd) In den neuen Sätzen 8 und 9 werden jeweils die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
§ 5 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 wird nach dem Wort „bleibt,“ das Wort „und“ eingefügt.
Nummer 3 wird aufgehoben.
Nummer 4 wird Nummer 3.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden vor den Wörtern „Lehramt an Mittelschulen“ die Wörter „Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen oder das“ eingefügt und das Wort „Mittelschulen“ wird durch das Wort „Oberschulen“ ersetzt.
Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Sie werden zum Vorbereitungsdienst für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen oder das Lehramt an Oberschulen zugelassen, wenn ein Ausbildungsplatz zur Verfügung steht, der nicht durch einen Absolventen, der die erste Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen oder das Lehramt an Oberschulen nach der Lehramtsprüfungsordnung I oder einen vergleichbaren Abschluss gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 2 Nummer 1 bestanden hat oder über einen entsprechenden Abschluss nach § 4 Absatz 3 verfügt, in Anspruch genommen wird.“
§ 6 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In den Sätzen 1 bis 3 werden jeweils die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
Satz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. eine beglaubigte Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses,“. bbb) In Nummer 8 werden die Wörter „6a des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2229)“ durch die Wörter „4 Absatz 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666)“ ersetzt. ccc) Nummer 10 wird aufgehoben. ddd) Die Nummern 11 bis 14 werden die Nummern 10 bis 13. cc) In Satz 5 werden nach dem Wort „vorzulegen“ ein Komma und die Wörter „soweit in Satz 4 nichts anderes bestimmt ist“ eingefügt. dd) In Satz 6 werden die Wörter „1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2017)“ durch die Wörter „2 Absatz 6 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460)“ ersetzt.
In Absatz 2 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
§ 7 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
§ 8 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „1 der Verordnung vom 25. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 411)“ durch die Wörter „2 der Verordnung vom 15. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 87)“ ersetzt.
In § 10 werden die Wörter „2 des Gesetzes vom 26. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 390)“ durch die Wörter „5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630)“ und die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ werden durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
§ 13 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
In Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
§ 14 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 3 wird das Wort „wöchentlich“ durch das Wort „monatlich“ ersetzt.
Folgender Satz wird angefügt: „Im Lehramt an Grundschulen hospitieren die Mentoren je Gebiet der Grundschuldidaktik und im Fach in der Regel eine Stunde monatlich.“
In Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
§ 16 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
§ 17 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 wird das Wort „Mittelschulen“ durch das Wort „Oberschulen“ ersetzt.
In Nummer 3 wird das Wort „Mittelschule“ durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
In Absatz 3 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
§ 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 wird das Wort „Mittelschulen“ durch das Wort „Oberschulen“ ersetzt.
In Nummer 3 wird das Wort „Mittelschule“ durch das Wort „Oberschule“ ersetzt.
§ 22 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
In Satz 5 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
§ 25 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Mittelschulen“ durch das Wort „Oberschulen“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Tag des Vorbereitungsdienstes“ durch die Wörter „Schultag oder der letzte Tag des ersten Schulhalbjahres“ ersetzt.
In Absatz 4 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
In § 30 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)“ durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570)“ ersetzt.
§ 31 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 3 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
In Satz 4 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
In den §§ 23, 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 28 Satz 1, § 29 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 34 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
In § 38 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „452 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)“ durch die Wörter „165 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)“ ersetzt.
In § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 12 Absatz 5 Satz 3, § 19 Absatz 1 Satz 4, § 32 Absatz 2 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 sowie § 39 werden jeweils die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
Dem § 41 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Sächsische Bildungsagentur nimmt die Zuständigkeiten der Schulaufsichtsbehörde nach dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2017 wahr.“
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