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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses vom 18. Mai 2002 (SächsGVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 3 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 498)“ durch die Wörter „Artikel 12 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198)“ ersetzt.
§ 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Im Wortlaut werden die Wörter „15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630)“ durch die Wörter „28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 458) und durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430)“ ersetzt.
Folgender Satz wird angefügt:
„In entsprechender Anwendung von § 73 des Sächsischen Besoldungsgesetzes können Sonderzuschläge gewährt werden.“
§ 5 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Lehramtsanwärtern und“ gestrichen.
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Lehramtsanwärter oder“ gestrichen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.