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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses vom 18. Mai 2002 (SächsGVBl. S. 175), die zuletzt durch die Verordnung vom 10. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 729) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 1 wird das Wort „Anwärtern“ durch die Wörter „Anwärterinnen und Anwärtern sowie Referendarinnen“ ersetzt.
In § 2 Satz 2 werden vor den Wörtern „der Bewerber“ die Wörter „die Bewerberin oder“ und vor dem Wort „ihm“ die Wörter „ihr oder“ eingefügt.
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „Anwärter“ durch die Wörter „Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen“ ersetzt und werden vor dem Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
In Satz 2 wird das Wort „Studienreferendare“ durch die Wörter „Studienreferendarinnen und Studienreferendare die Direktorin oder“ ersetzt.
§ 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „Anwärter“ durch die Wörter „Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen“ ersetzt.
Satz 2 wird gestrichen.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Ausbildungsbezüge umfassen alle Besoldungsleistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in entsprechender Anwendung der maßgebenden Vorschriften einschließlich der entsprechenden Anlagen des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. § 8 des Sächsischen Besoldungsgesetzes findet keine Anwendung.“
Absatz 3 wird gestrichen.
Absatz 4 wird Absatz 3.
§ 5 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Studienreferendaren“ die Wörter „Studienreferendarinnen und“ und vor dem Wort „Bewerbern“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Scheidet“ die Wörter „die Studienreferendarin oder“ eingefügt.
In § 1 wird die Angabe „§ 22 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 18 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
§ 5 wird wie folgt geändert:
§ 4 wird wie folgt geändert:
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses vom 18. Mai 2002 (SächsGVBl.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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