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Die Sächsische Justizorganisationsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2016 (SächsGVBl. S. 103), die zuletzt durch die Verordnung vom 12. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 769) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9 durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 9 Führung des Vereins-, Handels-, Partnerschafts-, Gesellschafts- und Genossenschaftsregisters sowie unternehmensrechtlicher Verfahren“.
§ 9 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 9 Führung des Vereins-, Handels-, Partnerschafts-, Gesellschafts- und Genossenschaftsregisters sowie unternehmensrechtlicher Verfahren“.
Im Wortlaut werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „des Partnerschafts- und des Genossenschaftsregisters sowie der unternehmensrechtlichen Verfahren nach § 375 Nummer 1, 3 bis 14 und 16“ durch die Wörter „des Partnerschafts-, des Gesellschafts- und des Genossenschaftsregisters sowie der unternehmensrechtlichen Verfahren nach § 375 Nummer 1, 3 bis 14, 16 und 17“ ersetzt.
§ 14 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. Gemeinschaftsmarkenstreitsachen nach § 122 Absatz 3 Satz 1 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156); 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und Kennzeichenstreitsachen nach § 140 Absatz 2 des Markengesetzes sowie“
§ 30 wird wie folgt geändert:
In Nummer 4.1 Spalte 2 werden die Wörter „Dolmetscherinnen und Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern oder Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern“ durch die Wörter „Gerichtsdolmetscherinnen, Gerichtsdolmetschern, Behördendolmetscherinnen, Behördendolmetschern, Gebärdensprachdolmetscherinnen, Gebärdensprachdolmetschern, Übersetzerinnen oder Übersetzern“ ersetzt.
Nummer 4.2 wird durch die folgenden Nummern 4.2 und 4.3 ersetzt:
Nummer | Gegenstand | Gebühren „4.2 | Antrag auf Verlängerung der allgemeinen Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen, Gerichtsdolmetschern, Behördendolmetscherinnen, Behördendolmetschern, Gebärdensprachdolmetscherinnen, Gebärdensprachdolmetschern, Übersetzerinnen oder Übersetzern | 60 EUR 4.3 | Wenn der Antrag auf allgemeine Beeidigung oder auf Verlängerung der allgemeinen Beeidigung zurückgenommen oder zurückgewiesen wird, ermäßigt sich die Gebühr jeweils auf | 40 EUR“.
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