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Bund und Länder tragen gemeinsam Sorge für die Behandlung grundsätzlicher und struktureller Fragen des Studienangebots unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Wissenschaft, in der beruflichen Praxis und im Hochschulsystem.
Die Länder tragen gemeinsam dafür Sorge, daß die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels gewährleistet werden.
Die Hochschulen und Sachverständige aus der Berufspraxis sind bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 zu beteiligen.
Unter Beachtung der §§ 7 ff Hochschulrahmengesetz unterstützt und berät die Gemeinsame Kommission die für das Hochschulwesen zuständigen Landesminister und die…
Die Länder tragen im Rahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung gemeinsam dafür Sorge, dass die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und…
Die Länder nehmen durch die Stiftung ihre Aufgaben nach Artikel 1 Absatz 2 wahr und kommen damit ihrer gesamtstaatlichen Verantwortung im Hochschulbereich für…
Die wissenschaftliche und organisatorische Leitung des Studiums obliegt der Hochschule. Sie ist zuständig für alle Aufgaben, die in dieser Verordnung nicht…
Die für das Hochschulwesen zuständigen Landesminister und die Hochschulrektorenkonferenz bilden eine „Gemeinsame Kommission für die Koordinierung der Ordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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