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In Nutzgärten hat der Grundstückseigentümer oder Nutzer eigenverantwortlich durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass durch den Schadstoffübergang vom Boden in die Nutzpflanze nicht Gefährdungen oder erhebliche Nachteile für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Von der unteren Bodenschutzbehörde wurden „Anbau- und Verzehrempfehlungen für schwermetallbelastete Klein- und Hausgärten im Freiberger Raum“ erarbeitet. Die Beachtung dieser Empfehlungen gilt als eine geeignete Maßnahme im Sinne von Satz 1. Die Klasseneinteilung und -darstellung in den Karten nach § 9 Abs. 2 dieser Verordnung ermöglicht eine differenzierte Anwendung dieser Empfehlungen. Die „Anbau- und Verzehrempfehlungen für schwermetallbelastete Klein- und Hausgärten im Freiberger Raum“ sind wie das Kartenwerk Bestandteil der Verordnung.
Der Grundstückseigentümer oder Nutzer hat sicherzustellen, dass durch den Schadstoffübergang vom Boden in die Nutzpflanze keine Gefährdungen oder erheblichen…
Der Grundstückseigentümer oder Nutzer hat sicherzustellen, dass durch den Schadstoffübergang vom Boden in die Nutzpflanze keine Gefährdungen oder erheblichen…
Für private Nutzgärten können sich aus den in Absatz 1 benannten Karten Über- beziehungsweise Unterschreitungen von Prüf- und Maßnahmenwerten der…
Für private Nutzgärten können sich aus den in Absatz 1 benannten Karten Über- beziehungsweise Unterschreitungen von Prüf- und Maßnahmenwerten der…
Maßnahmen zur Unterbrechung des Wirkungspfades Boden – Mensch werden differenziert nach den Nutzungsarten a) Kinderspielflächen, b) Wohngebiete, c) Park- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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