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In den Karten 8.1 bis 8.6 (Grünlandnutzung) und den Karten 6.1 bis 6.6 beziehungsweise 7.1 bis 7.6 (Ackernutzung) ist eine Klassifizierung mit unterschiedlichem Untersuchungsbedarf für Lebens- und Futtermittel dargestellt. Diese erfolgt auf Grundlage der Über- oder Unterschreitung von Prüf- und Maßnahmenwerten der BBodSchV sowie von Empfehlungswerten der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft (Anlage 2, Tabellen 5 bis 7).
Für private Nutzgärten können sich aus den in Absatz 1 benannten Karten Über- beziehungsweise Unterschreitungen von Prüf- und Maßnahmenwerten der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 126 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, ergeben.
Für private Nutzgärten sind den Karten 6.5.1 (Maßstab 1 : 50 000) und 6.6.1 (Maßstab 1 : 50 000) in Anlehnung an die feldblockbezogenen Klassen Über- oder…
In Nutzgärten hat der Grundstückseigentümer oder Nutzer eigenverantwortlich durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass durch den Schadstoffübergang vom…
Vorhandene Subnutzungen (§ 2 Nr. 29) innerhalb der jeweiligen Nutzungskategorie sind bei der Betrachtung zu beachten und die jeweiligen Maßnahmen gemäß den…
In den Karten 8.1 bis 8.6 (Grünlandnutzung) und den Karten 6.1 bis 6.6 beziehungsweise 7.1 bis 7.6 (Ackernutzung) ist eine Klassifizierung mit unterschiedlichem…
Der Grundstückseigentümer oder Nutzer hat sicherzustellen, dass durch den Schadstoffübergang vom Boden in die Nutzpflanze keine Gefährdungen oder erheblichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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