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Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 8 SächsABG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 13 Abs. 1 Bodenmaterial innerhalb des ausgewiesenen Gebietes verlagert,
entgegen § 13 Abs. 2 und 3 Untersuchungen nicht oder nicht nach den Vorgaben durchführt oder Bodenmaterial verlagert, welches die Grenzwerte nicht einhält,
entgegen § 13 Abs. 4 ein Trennelement nicht einbaut,
entgegen § 14 Abs. 2 und 3 Aufzeichnungen und Belege nicht führt, nicht oder nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist vorlegt oder nicht fristgerecht aufbewahrt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.