Verordnung über die Einschränkung des Gemein-, Eigentümer- und Anliegergebrauchs an der Nied von der Einmündung des Remelbaches bei Niedaltdorf bis zur Mündung in die Saar Vom 4. April 1996
Nach § 141 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, Abs. 3 SWG[2] kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen in § 2 zuwiderhandelt.
§ 3 GebrEinschrNiedV SL
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