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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Fachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Fachschule – FSO) vom 20. August 2003 (SächsGVBl. S. 389), geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 596), wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 5 Satz 6, § 26 Abs. 4 und 5, § 27 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 sowie § 35 Abs. 3 werden die Wörter „das Regionalschulamt“ jeweils durch die Wörter „die Sächsische Bildungsagentur“ ersetzt.
In § 3 Abs. 3, § 17 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Satz 4, § 28 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1, § 29 Abs. 5 Satz 1, § 42 Abs. 2 Satz 3, § 92 Abs. 2 Satz 3 sowie § 100 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Das Regionalschulamt“ jeweils durch die Wörter „Die Sächsische Bildungsagentur“ ersetzt.
§ 4 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „einem Erziehungsberechtigten“ jeweils durch die Wörter „den Eltern“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Das Wort „erhoben“ wird durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
In Nummer 4 wird das Wort „Erziehungsberechtigten“ durch das Wort „Eltern“ ersetzt.
Folgender Satz wird angefügt:
„Für die Verarbeitung der Daten nach Satz 1 Nr. 8 muss die Einwilligung des Bewerbers, bei Minderjährigen die der Eltern, gemäß § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen.“
§ 5 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 Nr. 1 bis 3 werden nach den Wörtern „Prozent an“ jeweils die Wörter „die Gruppe der“ eingefügt.
In den Sätzen 2 und 3 werden nach den Wörtern „die Gruppe“ jeweils die Wörter „der Bewerber“ eingefügt.
In Satz 4 wird das Wort „Gruppe“ jeweils durch das Wort „Bewerbergruppe“ und das Wort „Gruppen“ durch das Wort „Bewerbergruppen“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Gruppe“ durch das Wort „Bewerbergruppe“ ersetzt.
In Absatz 6 wird nach dem Wort „Notenpunkte“ das Wort „fiktiv“ eingefügt.
In § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „eines Erziehungsberechtigten“ durch die Wörter „der Eltern“ ersetzt.
In § 17 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „dem Regionalschulamt, das“ durch die Wörter „der Sächsischen Bildungsagentur, die“ ersetzt.
In § 28 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „vom Regionalschulamt“ durch die Wörter „von der Sächsischen Bildungsagentur“ ersetzt.
§ 29 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Antrag auf Zulassung ist spätestens vier Monate vor Beginn der Abschlussprüfung schriftlich bei der Sächsischen Bildungsagentur zu stellen.“
§ 35 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Anerkennung der Befähigungsnachweise von Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 3), in der jeweils geltenden Fassung, zu bescheiden.“
§ 34 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
In Nummer 2 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 1 und 3“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1, 2 und 4“ ersetzt.
§ 108 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) § 102 Abs. 2 gilt entsprechend.“
In § 34 Absatz 1 Satz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Abschlussprüfung“ durch das Wort „Ausbildung“ ersetzt.
In § 29 Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe „im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ gestrichen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.