Gesetze
Gesetz wird geladen …
Dem § 6 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNVG) vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412) wird folgender Satz angefügt: „Der Beauftrage der Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen ist rechtzeitig vorher anzuhören.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.