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Dem § 2 des Gesetzes zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Frauenförderungsgesetz – SächsFFG) vom 31. März 1994 (SächsGVBl. S. 684), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 170), werden folgende Sätze angefügt: „Bei der Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen sind die besonderen Belange von Frauen mit Behinderung zu berücksichtigen und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen. Hierzu sind Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen mit Behinderung, die dem Abbau oder dem Ausgleich bestehender Ungleichheiten dienen, zulässig und zu fördern.“
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