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Im Zweiten Teil 1. Abschnitt wird nach § 11 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 326), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 135), folgender § 11a eingefügt: Für Mitglieder des Landtages, die aufgrund ihrer Behinderung nur unter erschwerten Bedingungen ihr Mandat wahrnehmen können, trifft der Präsident in Abstimmung mit dem Präsidium besondere Regelungen.“
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