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Das Sächsische Beamtengesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das durch das Gesetz vom 4. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 347) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Recht des Beamten auf Auskunft aus seiner Personalakte oder aus anderen Akten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten und für das Dienstverhältnis verarbeitet werden, kann auch in Form der Einsichtnahme gewährt werden. Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu § 111 wird wie folgt gefasst: „§ 111 Führung der Personalakte und Verarbeitung personenbezogener Daten“.
Die Angaben zu den §§ 113 bis 115 werden wie folgt gefasst: „§ 113 Anhörung § 114 Auskunft an den betroffenen Beamten § 115 Übermittlung und Auskunft an nicht betroffene Personen“.
Die Angabe zu § 118 wird wie folgt gefasst: „§ 118 Verarbeitung von Personalaktendaten“.
In § 80 Absatz 9 werden die Wörter „des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 270), in der jeweils geltenden Fassung,“ durch die Wörter „der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, und des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
§ 111 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 111 Führung der Personalakte und Verarbeitung personenbezogener Daten“.
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist“ gestrichen.
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „nur erheben“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
In § 112 Satz 4 wird das Wort „weitergegeben“ durch das Wort „offengelegt“ und die Wörter „zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl“ werden durch die Wörter „aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses“ ersetzt.
Die Überschrift des § 113 wird wie folgt gefasst: „§ 113 Anhörung“.
§ 114 wird wie folgt gefasst: „§ 114 Auskunft an den betroffenen Beamten
Soweit wichtige Gründe im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht entgegenstehen, wird auf Verlangen eine vollständige oder teilweise Kopie zur Verfügung gestellt.
Nicht der Auskunft unterliegen Sicherheitsakten und Daten des Beamten, die mit Daten anderer Personen oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
Die Gründe einer Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. § 9 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes bleibt unberührt.“
§ 115 wird wie folgt gefasst:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 115 Übermittlung und Auskunft an nicht betroffene Personen“.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „Auskünfte an Dritte dürfen“ durch die Wörter „Anderen nicht betroffenen Personen dürfen Auskünfte“ und die Wörter „des Dritten“ werden durch die Wörter „der anderen nicht betroffenen Person“ ersetzt.
Folgender Satz wird angefügt:
„Hinterbliebenen des Beamten und deren Bevollmächtigten ist Auskunft zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.“
In Absatz 4 wird das Wort „Vorlage“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.
§ 118 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 118 Verarbeitung von Personalaktendaten“.
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und genutzt“ gestrichen.
In Absatz 2 wird das Wort „automatisiert“ durch die Wörter „im Wege des automatisierten Verfahrens“ ersetzt und die Wörter „und genutzt“ werden gestrichen.
In Absatz 3 werden die Wörter „oder genutzt“ und die Wörter „oder Nutzung“ gestrichen.
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Verarbeitungs- und Nutzungsformen“ durch das Wort „Verarbeitungsformen“ und das Wort „Verwendungszweckes“ wird durch das Wort „Verarbeitungszweckes“ ersetzt.
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