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Das Sächsische Bestattungsgesetz vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 14 Absatz 7 Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
Der erste Satzpunkt wird durch ein Semikolon ersetzt.
Der neue Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Absatz 2 bis 4 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), in der jeweils geltenden Fassung, ist entsprechend anzuwenden.“
Blatt 2 der Todesbescheinigung – vertraulicher Teil – der Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 14 Abs. 1)“.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.