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Die Erdbestattung oder Einäscherung darf frühestens 48 Stunden nach Feststellung des Todes erfolgen. Sie muss innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung des Todes durchgeführt werden. Samstage, Sonntage und Feiertage werden bei der Fristberechung nicht mitgezählt. Satz 1 gilt nicht für Leichen, die zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken in ein Krankenhaus oder eine wissenschaftliche Einrichtung gebracht werden. Diese Leichen sind zu bestatten, sobald sie nicht mehr diesen Zwecken dienen.
Die Asche eines Verstorbenen ist innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung auf einem Bestattungsplatz (§ 1 Abs. 1) beizusetzen.
Das Gesundheitsamt des Sterbeortes kann die 48-Stunden-Frist verkürzen, wenn andernfalls gesundheitliche oder hygienische Gefahren zu befürchten wären; es kann die 8-Tage-Frist verlängern, wenn gesundheitliche oder hygienische Bedenken nicht entgegenstehen.
§ 18a Abs. 2 und 3, § 18b Abs. 2 und 4 dieses Gesetzes sowie § 28 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, und § 159 Abs. 2 StPO bleiben unberührt.
Die Erdbestattung oder Einäscherung darf frühestens 48 Stunden nach Feststellung des Todes erfolgen. Sie muss innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung des Todes…
Eine Erdbestattung oder Einäscherung darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen.
Erdbestattungen oder Einäscherungen müssen innerhalb von zehn Tagen durchgeführt werden. Die Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen beizusetzen. Die örtliche…
entgegen den §§ 13 und 15 Tote oder deren Asche vor der Vorlage der in § 13 Absatz 1, § 15 Absatz 1 oder 2 genannten Unterlagen bestattet oder nicht dafür Sorge…
1Diese Mindestruhezeiten sind auch für Aschen Verstorbener einzuhalten. 2Der Friedhofsträger kann für Aschen von Personen, die nach Vollendung des zehnten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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