Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Sächsische Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz – SächsBestG) vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321) wird wie folgt geändert:
Nach § 5 Abs. 5 Satz 3 werden folgende Sätze angefügt: „Die Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung geringerer Grenzabstände kann im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium auch die für die Entscheidung über den Bauantrag zuständige Behörde treffen. Der Antrag ist bei der für den Bauantrag zuständigen Behörde zu stellen.“
§ 20 Abs. 4 wird aufgehoben.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.