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§ 1 der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 673), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Januar 2025 (SächsGVBl. S. 31) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ gestrichen.
In Nummer 5 wird nach der Angabe „die Ermächtigung nach“ die Angabe „§ 17 Absatz 2,“ eingefügt.
In Nummer 21 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt und nach der Angabe „§ 119a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3,“ die Angabe „§ 119b Absatz 1 und 4,“ eingefügt sowie die Angabe „und § 157 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „, § 157 Absatz 2 Satz 1 sowie § 184a Absatz 1“ ersetzt.
In Nummer 26 wird die Angabe „und nach § 5 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3,“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, und nach § 348 Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
Nummer 42 wird gestrichen.
Nummer 60 wird durch die folgende Nummer 60 ersetzt:
„60. die Ermächtigung nach § 83 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Asylgesetzes;“.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.