§ 13 SanktDGGesetz zur Durchsetzung von wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 5 SN-20743Sächsisches Zweckentfremdungsverbotsgesetz
Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte zum Vollzug dieses Gesetzes haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 14 Abs. 2 AWGAußenwirtschaftsgesetz
Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 19 BEHGGesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen nach § 6 Absatz 2 Satz 3, § 20 Satz 1 oder § 21 Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 80 Abs. 1 VwGOVerwaltungsgerichtsordnung
Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei…