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§ 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Genehmigung und Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft vom 12. Januar 2017 (SächsGVBl. S. 5) wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Abweichend von Absatz 1 können Ersatzschulen, die als Berufsschule geführt werden, frühestens sechs Monate vor Ablauf der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den jeweiligen Bildungsgang festgelegten Ausbildungsdauer anerkannt werden. Absatz 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag bis zum 30. November des Kalenderjahres zu stellen ist, das dem Kalenderjahr vorangeht, in dem die Anerkennung erfolgen soll. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt nicht.“
Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.
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