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Das Sächsische Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 313) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 14 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der bedarfserhöhende Faktor im Schuljahr 2025/2026 beträgt
für Grundschulen: 1,2559;
für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Sehen: 1,2171;
für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Hören: 1,1118;
für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung: 1,1181;
für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung: 1,0966;
für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen: 1,1200;
für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Sprache: 1,1189;
für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung: 1,1433;
für Klinik- und Krankenhausschulen: 1,1944;
für Oberschulen außer Oberschulen+ und Abendoberschulen: 1,2718;
für die Primarstufe einer Oberschule+: 1,2559; für die Sekundarstufe I einer Oberschule+: 1,2718;
für Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs: 1,1629;
für Gemeinschaftsschulen: 1,2211;
für berufsbildende Schulen: 1,1621.“
Absatz 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Sachausgaben gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 betragen im Schuljahr 2025/2026 je Schülerin oder Schüler
einer Grundschule: 1 950 Euro;
einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sehen: 6 918 Euro;
einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Hören: 6 158 Euro;
einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung: 7 363 Euro;
einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung: 9 536 Euro;
einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen: 4 094 Euro;
einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sprache: 5 372 Euro;
einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung: 6 855 Euro;
einer Klinik- und Krankenhausschule: 1 341 Euro;
einer Oberschule außer Oberschule+:1 967 Euro;
der Primarstufe einer Oberschule+: 1 950 Euro; der SekundarstufeI einer Oberschule+: 1 967 Euro;
eines Gymnasiums: 2 103 Euro;
einer Gemeinschaftsschule: 2 018 Euro;
einer berufsbildenden Schule in Vollzeit, außer berufsbildende Förderschule: 2 028 Euro;
in einem Bildungsgang gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 der Schulordnung Berufsschule vom 14. März 2023 (SächsGVBl. S. 92), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. April 2025 (SächsGVBl. S. 153) geändert worden ist, und in berufsvorbereitenden Maßnahmen der Arbeitsagentur, außer in Bildungsgängen an berufsbildenden Förderschulen: 811 Euro;
einer Abendoberschule: 682 Euro;
eines Abendgymnasiums: 1 901 Euro;
eines Kollegs: 2 103 Euro.“
Absatz 7 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dieser beträgt im Schuljahr 2025/2026 je Schülerin oder Schüler in Vollzeit 331 Euro.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.