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§ 27 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 der Sächsischen Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2017 (SächsGVBl. S. 485), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 458) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Der Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter an Grund- und Mittelschulen, für das Lehramt Sonderpädagogik sowie für die Lehrämter an Gymnasien und berufsbildenden Schulen gemäß den Verordnungen nach den Nummern 1 bis 9 sowie die abgeschlossene berufsbegleitende Qualifizierung gemäß der Verordnung nach Nummer 10 sind Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung im Sinne von § 18 des Sächsischen Beamtengesetzes:“.
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