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Die Lehramtsprüfungsordnung II vom 12. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 9), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9 wie folgt gefasst: „§ 9 Dienstverhältnis“.
In § 1 Satz 1 wird das Wort „Höheren“ gestrichen.
§ 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Studienreferendare werden für die Lehrämter an Grundschulen und Oberschulen, für das Lehramt Sonderpädagogik sowie für die Lehrämter an Gymnasien und berufsbildenden Schulen ausgebildet.“
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Lehramtsanwärter oder“ gestrichen.
In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das Wort „Höhere“ gestrichen.
In § 4 Absatz 1 Nummer 3 Halbsatz 1 und Absatz 2 Nummer 2 wird jeweils das Wort „Höhere“ gestrichen.
In § 5 Absatz 2 wird jeweils das Wort „Höhere“ gestrichen.
§ 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Dienstverhältnis Mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst werden die Studienreferendare in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen, wenn sie die Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllen. Andernfalls wird der Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, absolviert.“
In § 10 werden die Wörter „Lehramtsanwärter und“ gestrichen und die Wörter „5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630)“ werden durch die Wörter „2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714)“ ersetzt.
§ 11 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „Lehramtsanwärters oder“ gestrichen.
In Satz 2 werden jeweils die Wörter „Lehramtsanwärter oder“ gestrichen.
In Absatz 2 werden die Wörter „Lehramtsanwärters oder“ gestrichen.
§ 12 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Lehramtsanwärters oder“ gestrichen.
In Satz 2 werden nach dem Wort „Monate“ die Wörter „und wird im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nach § 18 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes absolviert“ eingefügt.
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Lehramtsanwärters oder“ gestrichen.
In Nummer 3 werden die Wörter „Lehramtsanwärter oder“ gestrichen.
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Lehramtsanwärter oder“ gestrichen.
In Absatz 6 werden die Wörter „Lehramtsanwärters oder“ gestrichen.
In § 13 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Lehramtsanwärter oder“ gestrichen.
§ 14 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Lehramtsanwärter oder“ gestrichen.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Lehramtsanwärter“ durch das Wort „Studienreferendar“ ersetzt.
In Nummer 3 wird das Wort „Lehramtsanwärters“ durch das Wort „Studienreferendars“ ersetzt.
In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Höhere“ gestrichen.
In Absatz 6 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Lehramtsanwärter oder“ gestrichen.
In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Lehramtsanwärters oder“ gestrichen.
§ 16 wird wie folgt geändert:
In Absatz 4 werden die Wörter „Lehramtsanwärters oder“ gestrichen.
In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „Lehramtsanwärtern oder“ und die Wörter „Lehramtsanwärter oder“ gestrichen.
§ 17 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Lehramtsanwärter oder“ gestrichen.
In Nummer 4 Halbsatz 1 und Nummer 5 wird jeweils das Wort „Höhere“ gestrichen.
In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Lehramtsanwärter oder“ gestrichen.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 3 werden die Wörter „Lehramtsanwärters oder“ gestrichen.
In den Sätzen 1 und 4 werden jeweils die Wörter „Lehramtsanwärter oder“ gestrichen.
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Lehramtsanwärter oder“ gestrichen.
In Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Lehramtsanwärters oder“ gestrichen.
§ 18 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Lehramtsanwärter oder“ gestrichen.
In den Nummern 2 und 4 wird jeweils das Wort „Höheren“ gestrichen.
In den Absätzen 2 und 3 Satz 4 werden jeweils die Wörter „Lehramtsanwärter oder“ gestrichen.
§ 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „Lehramtsanwärters oder“ gestrichen.
In Satz 3 werden die Wörter „Lehramtsanwärter oder“ gestrichen.
In § 22 Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Lehramtsanwärter oder“ gestrichen.
In § 23 werden die Wörter „Lehramtsanwärter oder“ gestrichen.
In § 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Lehramtsanwärter oder“ gestrichen.
§ 25 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Nummer 4 und 5 wird jeweils das Wort „Höhere“ gestrichen.
In Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4 werden jeweils die Wörter „Lehramtsanwärter oder“ gestrichen.
Dem § 41 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Lehramtsanwärter und Studienreferendare, die ihren Vorbereitungsdienst zum 1. August 2018 begonnen haben, können auf Antrag in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllen. Der Antrag kann bis zum 31. Januar 2019 gestellt werden.“
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