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Die Sächsische E-Justizverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 413) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 8 Absatz 2 werden die Wörter „beim Staatsministerium der“ durch die Wörter „bei der Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen“ ersetzt.
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a Automatisiertes Abrufverfahren Für die Erteilung der Genehmigung zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens nach § 133 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 der Grundbuchordnung ist die Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz zuständig.“
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