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Das Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes im Freistaat Sachsen vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 464), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. August 2003 (SächsGVBl. S. 313) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden vor der Angabe „SächsAG G 10“ die Wörter „Sächsisches Artikel-10-Gesetz-Ausführungsgesetz –“ eingefügt.
§ 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Oberste Landesbehörde nach § 10 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes ist das Staatsministerium des Innern.“
Absatz 2 wird aufgehoben.
§ 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 G 10“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes“ ersetzt.
In Satz 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3 Satz 1 G 10“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 3 Satz 1 des Artikel 10-Gesetzes“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „erlangten“ durch das Wort „erhobenen“ und das Wort „Betroffene“ wird durch die Wörter „betroffene Personen“ ersetzt.
In Satz 2 wird das Komma nach dem Wort „erteilen“ durch das Wort „sowie“ ersetzt und nach dem Wort „stehen,“ werden die Wörter „zu gewähren,“ gestrichen.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Staatsministerium des Innern unterrichtet innerhalb von drei Monaten nach Einstellung der Beschränkungsmaßnahme die Kommission über die vom Landesamt für Verfassungsschutz nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Artikel 10-Gesetzes vorgenommenen Mitteilungen an betroffene Personen oder über die Gründe, die nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes einer Mitteilung entgegenstehen. Eine Zurückstellung der Mitteilung bedarf jeweils der Zustimmung der Kommission, die auch deren Dauer bestimmt. Hält die Kommission eine Mitteilung für geboten, ist diese unverzüglich zu veranlassen. Eine Mitteilung unterbleibt endgültig, wenn die Kommission festgestellt hat, dass
eine der Voraussetzungen nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes auch nach fünf Jahren nach Beendigung der Maßnahme noch vorliegt,
sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegen wird und
die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl bei der erhebenden Stelle als auch beim Empfänger vorliegen.“
§ 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „oder einen nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchst. y) gg)“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder einen nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nummer 8 Buchstabe y Doppelbuchstabe gg“ ersetzt.
In Satz 3 werden die Wörter „und bleiben nach Ablauf der Wahlperiode im Amt, bis eine neue Kommission bestellt ist“ gestrichen.
Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestellt. Die Mitglieder der Kommission und ihre Stellvertreter bleiben so lange im Amt bis eine neue Kommission bestellt ist.“
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden nach dem Wort „Mitglieder“ die Wörter „und stellvertretenden Mitglieder“ eingefügt.
In Satz 3 werden nach dem Wort „Ausscheiden“ die Wörter „aus der Kommission“ eingefügt.
In § 4 werden die Wörter „und nach § 5 Abs. 4 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verfassungsschutzgesetz – SächsVSG) vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 459), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. August 2003 (SächsGVBl. S. 313), in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
§ 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Durch dieses Gesetz werden das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 27 der Verfassung des Freistaates Sachsen) und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt.“
§ 6 wird aufgehoben.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.