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Die Sächsische Förderschülerbetreuungsverordnung vom 19. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 494), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satzteil nach Nummer 2 wird die Angabe „17. August 2017 (BGBl. I S. 3214)“ durch die Angabe „10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117)“ und die Wörter „Artikel 10 Absatz 10 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618)“ werden durch die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696)“ ersetzt.
In Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349)“ durch die Wörter „Artikel 22 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782)“ und die Angabe „§§ 4, 9 und 12“ wird durch die Angabe „§§ 4 und 9“ ersetzt.
§ 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Trägerschaft Einrichtungen können
von den jeweiligen Schulträgern im Sinne von § 22 des Sächsischen Schulgesetzes,
wenn ein Landkreis Schulträger ist, von seinen kreisangehörigen Gemeinden oder
von einem Träger der freien Jugendhilfe betrieben werden.“
§ 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 Halbsatz 1 wird das Wort „vollzeitbeschäftigte“ durch das Wort „vollbeschäftigte“ ersetzt.
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a und b werden jeweils die Wörter „vollzeitbeschäftigte pädagogische Fachkräfte“ durch die Wörter „vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft“ ersetzt. bbb) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt: „c) 0,054 vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft für mittelbare pädagogische Tätigkeiten für je eine einzusetzende vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft,“. cc) In Nummer 3 wird das Wort „vollzeitbeschäftigte“ durch das Wort „vollbeschäftigte“ ersetzt.
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Pädagogischen Fachkräften ist für mittelbare pädagogische Tätigkeiten mindestens
eine Stunde bei einem Beschäftigungsumfang ab 22 Stunden in der Woche,
zwei Stunden bei einem Beschäftigungsumfang ab 34 Stunden in der Woche innerhalb dieses Beschäftigungsumfangs zur Verfügung zu stellen. Zeit für Leitungstätigkeit bleibt unberücksichtigt.“
§ 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Wird eine Einrichtung von einem Träger nach § 2 Nummer 2 oder 3 betrieben, soll der öffentliche Schulträger die nicht anderweitig gedeckten Kosten übernehmen, soweit sie angemessen sind und der Träger nach § 2 Nummer 2 oder 3 Eigenleistungen nicht erbringen kann.“
In § 9 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „soll mindestens 15 Prozent und“ gestrichen.
§ 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „eines freien Trägers“ durch die Wörter „eines Trägers nach § 2 Nummer 2 oder 3“ und die Wörter „Eigenanteil des freien Trägers“ werden durch die Wörter „den Eigenanteil des Trägers“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „ist mit dem freien Träger“ durch die Wörter „sind mit dem Träger nach § 2 Nummer 2 oder 3“ ersetzt.
§ 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
In Buchstabe a wird die Angabe „1 430“ durch die Angabe „1 902“ ersetzt.
In Buchstabe b wird die Angabe „1 608“ durch die Angabe „2 093“ ersetzt.
Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Bei von Satz 2 Nummer 2 abweichenden Betreuungszeiten erfolgt bei weniger als fünf Stunden eine zeitanteilige Finanzierung auf der Grundlage des Landeszuschusses nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und bei mehr als sechs Stunden eine zeitanteilige Finanzierung auf der Grundlage des Landeszuschusses nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b. Betreuungszeiten, die über neun Stunden pro Tag hinausgehen, bleiben unberücksichtigt.“
§ 13 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird das Wort „Übergangsregelung“ durch das Wort „Übergangsvorschriften“ ersetzt.
Der Wortlaut wird Absatz 1.
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a gilt mit der Maßgabe, dass sich der jährliche Landeszuschuss zwischen dem 1. Juni 2019 und dem 30. Juni 2019 auf 1 735 Euro beläuft. § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b gilt mit der Maßgabe, dass sich der jährliche Landeszuschuss zwischen dem 1. Juni 2019 und dem 30. Juni 2019 auf 1 893 Euro beläuft.“
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