§ 22d Abs. 4 Nr. 3 Buchst. a BJagdGBundesjagdgesetz
eine solche Bestimmung erforderlich ist zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher…
§ 10 Abs. 2 SächsWolfMVOSächsische Wolfsmanagementverordnung
Bei Gebrauch der Ausnahmen nach den §§ 5 bis 9 gelten darüber hinaus folgende Maßgaben:
§ 22c Abs. 1 BJagdGBundesjagdgesetz
Es ist verboten, Ausgenommen von Satz 1 sind Maßnahmen der zuständigen Behörde.
§ 22b Abs. 1 Nr. 1 BJagdGBundesjagdgesetz
eine zeitliche oder räumliche Beschränkung der Jagd auf den Wolf,
§ 6 Abs. 2 SächsWolfMVOSächsische Wolfsmanagementverordnung
Eine Entnahme ist als Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zugelassen, wenn ein Wolf in Nummer 1 Buchstabe b und c der…