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Eine Entnahme ist als Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zugelassen, wenn
sich im Gebiet des den Schaden verursachenden Wolfs auf Grund der Zahl der dort in landwirtschaftlichen Betrieben gehaltenen Schafe und Ziegen und den damit verbundenen notwendigen Betriebsmitteln erhebliche betriebswirtschaftliche Werte einer landwirtschaftlichen Schaf- oder Ziegenhaltung befinden und
ein Wolf zumutbare Schutzmaßnahmen für die Schaf- und Ziegenhaltung nach Nummer 1 Buchstabe a und c der Anlage, die ordnungsgemäß errichtet und funktionstüchtig betrieben wurden, innerhalb von zwei Wochen zweimal überwunden und Schafe oder Ziegen gerissen oder verletzt hat; dabei ist auch die Überwindung von Schutzmaßnahmen für Schafe und Ziegen nicht landwirtschaftlicher Tierhalter zu berücksichtigen, bei denen ein ordnungsgemäßer Schutz nach Nummer 1 Buchstabe a und c der Anlage gewährleistet war.
Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie bestimmt die Gebiete nach Satz 1 Nummer 1. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 müssen durch Dokumente des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie belegt sein.
Eine Entnahme ist als Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zugelassen, wenn ein Wolf in Nummer 1 Buchstabe b und c der Anlage beschriebene, ordnungsgemäß errichtete und funktionstüchtig betriebene Schutzmaßnahmen für Gehegewild zweimal überwunden hat und ein erheblicher Schaden droht.
§ 5 Absatz 2 gilt entsprechend.
Können die Schäden keinem bestimmten Wolf zugeordnet werden, darf eine Entnahme an einem potentiellen Schadensort auch ohne Zuordnung der Schäden zu einem bestimmten Einzeltier durchgeführt werden, wenn sich die Schadensorte in einem Rudelterritorium befinden und der Wolf sich der Schaf-, Ziegen- oder Gehegewildhaltung nähert. Dies gilt nicht für Elterntiere, es sei denn, ein Elterntier verbleibt zur Aufzucht vorhandener Welpen.
Die Pflicht zur Prüfung der sonstigen Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vor Erteilung der Ausnahme bleibt unberührt.
Sind Vergrämungen und Entnahmen nicht mehr unerheblich im Sinne von § 33 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, sind sie nicht nach den §§ 5 bis 9…
Die Entnahme eines Wolfes ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes…
Eine Entnahme ist als Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes zugelassen, wenn ein Wolf so schwer verletzt oder erkrankt…
Zum Schutz von Weidetieren oder Gehegewild ist es abweichend von Absatz 1 der Tierhalterin oder dem Tierhalter gestattet, einen Wolf, der sich nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.