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Das Gesetz zur Ausführung des Pass- und Personalausweisgesetzes im Freistaat Sachsen vom 29. September 2010 (SächsGVBl. S. 263) wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Fachaufsichtsbehörden nach § 123 Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), in der jeweils geltenden Fassung, sind die Rechtsaufsichtsbehörden nach § 112 der Sächsischen Gemeindeordnung.“
§ 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Sachliche Zuständigkeit der Polizeivollzugsbehörden Sachlich zuständig für den automatisierten Abruf von Lichtbildern nach Maßgabe des § 22a Absatz 2 Satz 3 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2310) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 25 Absatz 2 Satz 2 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Polizeidirektionen nach § 97 Absatz 1 Nummer 5 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358), in der jeweils geltenden Fassung.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.