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Das Sächsische Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. August 2015 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 69 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. derjenige, dessen Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat, und die in § 6 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Personen,“.
In § 71 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 4 bis 6 SächsPolG“ durch die Wörter „§§ 6 bis 8 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes“ ersetzt.
In § 71 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „SächsPolG“ durch die Wörter „des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen“ ersetzt.
§ 19 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „Artikel 17 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428)“ wird durch die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl.…
§ 31 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.