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In § 15 Abs. 1 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes über Personalausweise und zur Ausführung des Paßgesetzes (SächsPersPaßG) vom 19. Mai 1998 (SächsGVBl. S. 198) werden die Wörter „das zuständige Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die zuständige Landesdirektion“ ersetzt.
In § 4 Abs. 2 werden die Wörter „Die Landesdirektionen sind“ durch die Wörter „Die Landesdirektion Sachsen ist“ ersetzt.
§ 1 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Fachaufsichtsbehörden nach § 123 Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.…
In § 82 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Landesdirektionen“ durch die Wörter „der Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
In § 2 Abs. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten im Staatsangehörigkeitsrecht vom 21. Mai 1997 (SächsGVBl. S. 435) wird das…
Die Aufgaben der Pass- und Personalausweisbehörden sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Fachaufsichtsbehörden nach § 123…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.