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Jede natürliche oder juristische Person kann unbeschadet anderer Rechtsbehelfe gerichtlich gegen eine verbindliche Entscheidung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten vorgehen.
Absatz 1 gilt entsprechend für betroffene Personen, wenn sich der Sächsische Datenschutzbeauftragte mit einer Beschwerde nach § 16 nicht befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlegung der Beschwerde über den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.
In Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 ist der Sächsische Datenschutzbeauftragte beteiligungsfähig. Er ist in diesen Verfahren der Beklagte oder der Antragsgegner.
Der Sächsische Datenschutzbeauftragte darf gegenüber einer Behörde oder deren Rechtsträger nicht die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anordnen.
die §§ 16 und 17 über die Anrufung der oder des Sächsischen Datenschutzbeauftragten und den Rechtsschutz gegen deren oder dessen Entscheidungen oder deren oder…
Jede natürliche oder juristische Person kann unbeschadet anderer Rechtsbehelfe gerichtlich gegen Maßnahmen oder verbindliche Entscheidungen der oder des…
die §§ 16 und 17 über die Anrufung der oder des Sächsischen Datenschutzbeauftragten und den Rechtsschutz gegen deren oder dessen Entscheidungen oder deren oder…
und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist auf. Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die auf…
Absatz 1 gilt entsprechend zugunsten betroffener Personen, wenn sich die oder der Bundesbeauftragte mit einer Beschwerde nach § 60 nicht befasst oder die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.