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§ 1 Abs. 3 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 19. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 457), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. März 2000 (SächsGVBl. S. 89) wird wie folgt gefasst: „Dem Mitteldeutschen Rundfunk stehen ab dem 1. Januar 2002 für die Dauer des Bestehens der Filmfördereinrichtung ,Mitteldeutsche Medienförderung GmbH‘ 2,7 Mio. DM vom zusätzlichen Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr nach § 40 Abs. 1 des Staatsvertrages in Verbindung mit § 10 RFinStV aus dem Aufkommen im Sendegebiet des Freistaates Sachen zu, wobei die auf den Betrag von diesen 2,7 Mio. DM entfallenden Kosten des Gebühreneinzugs aus diesen 2,7 Mio. DM beglichen werden.“
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