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Nach § 15 Absatz 1 Satz 1 der Lehrer-Qualifizierungsverordnung vom 6. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 656), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 378) geändert worden ist, wird der folgende Satz eingefügt: „Ein Bewerber, der an einer berufsbildenden Schule eingesetzt ist, soll während des schulpraktischen Teils in verschiedenen Schularten der berufsbildenden Schulen unterrichten.“
Der bisherige § 27 wird zu § 37 und Absatz 2 Nummer 6 durch die folgenden Nummern 6 bis 8 ersetzt: „6. „Lehrkraft mit Lehrbefähigung für eine Fachrichtung und…
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: „4. die wissenschaftliche Ausbildung und Prüfung sowie die schulpraktische Ausbildung und Prüfung in einem Fach,…
§ 29 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Für Lehrkräfte, die den Vorbereitungsdienst anstelle einer schulpraktischen Ausbildung bis einschließlich 1. März…
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „, in einer Fachrichtung oder in einem Förderschwerpunkt“ durch die Wörter „oder in einer Fachrichtung“ ersetzt.
gemäß § 2 Absatz 4 als Fachlehrkraft nachweist, eine unbefristete Lehrerlaubnis für das Fach oder die Fachrichtung, für das oder die die Zulassung zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.