Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Lehrer-Qualifizierungsverordnung vom 26. März 2020 (SächsGVBl. S. 125) wird wie folgt geändert:
§ 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zu einer wissenschaftlichen Ausbildung in einem Fach, einer Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt wird im Rahmen der Ausbildungskapazität auf Antrag zugelassen, wer eine Grundqualifikation
gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 als Lehrer mit lehramtsbezogenem Abschluss nachweist,
gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 5 als Lehrer mit erster Staatsprüfung nachweist und eine wissenschaftliche Ausbildung in der Schulart Grundschule oder in der Schulart Förderschule anstrebt,
gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 als Lehrer mit Hochschulabschluss oder § 2 Absatz 2 Nummer 3 als Lehrer für die unteren Klassen nachweist,
gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 als Erzieher mit Hochschulabschluss oder § 2 Absatz 2 Nummer 4 oder 5 als Freundschaftspionierleiter nachweist,
gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 6 als Erzieher mit Fachschulabschluss und eine Hochschulzugangsberechtigung nachweist,
gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 7 als Berufspädagoge und eine Hochschulzugangsberechtigung nachweist sowie eine Lehrbefähigung in einem weiteren Fach, einer weiteren Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt aufgrund eines Feststellungsverfahrens nach dieser Verordnung erlangt hat,
gemäß § 2 Absatz 3 als Seiteneinsteiger nachweist oder
gemäß § 2 Absatz 4 als Fachlehrkraft und eine Hochschulzugangsberechtigung nachweist sowie eine Lehrbefähigung in einem weiteren Fach, einer weiteren Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt aufgrund eines Feststellungsverfahrens nach dieser Verordnung erlangt hat und als Lehrkraft im Freistaat Sachsen unbefristet an einer Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft mit mindestens der Hälfte des Regelstundenmaßes tätig ist.“ b) Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.
In § 10 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
§ 11 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zu einer schulpraktischen Ausbildung in einem Fach oder einer Fachrichtung an Oberschulen, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen wird im Rahmen der Ausbildungskapazität auf Antrag zugelassen, wer eine Grundqualifikation
gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 oder 5 als Freundschaftspionierleiter oder gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 6 als Erzieher mit Fachschulabschluss nachweist und eine unbefristete Lehrerlaubnis für das Fach oder die Fachrichtung, für das oder die die Zulassung zur schulpraktischen Ausbildung angestrebt wird, erlangt hat,
gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 7 als Berufspädagoge nachweist, eine Lehrbefähigung in einem weiteren Fach, einer weiteren Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt aufgrund eines Feststellungsverfahrens nach dieser Verordnung erlangt hat und eine unbefristete Lehrerlaubnis für das Fach oder die Fachrichtung, für das oder die die Zulassung zur schulpraktischen Ausbildung angestrebt wird, erlangt hat,
gemäß § 2 Absatz 3 als Seiteneinsteiger nachweist und eine unbefristete Lehrerlaubnis für das Fach oder die Fachrichtung, für das oder die die Zulassung zur schulpraktischen Ausbildung angestrebt wird, erlangt hat,
gemäß § 2 Absatz 3 als Seiteneinsteiger nachweist und eine damit verbundene Ausbildung vorweist, die nach Inhalt und Umfang nicht wesentlich abweicht von einer entsprechenden Ausbildung nach der Lehramtsprüfungsordnung I in dem Fach oder der Fachrichtung, für das oder die die Zulassung zur schulpraktischen Ausbildung angestrebt wird, oder
gemäß § 2 Absatz 4 als Fachlehrkraft nachweist, eine unbefristete Lehrerlaubnis für das Fach oder die Fachrichtung, für das oder die die Zulassung zur schulpraktischen Ausbildung angestrebt wird, erlangt hat und eine Lehrbefähigung in einem weiteren Fach, einer weiteren Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt aufgrund eines Feststellungsverfahrens nach dieser Verordnung erlangt hat und als Lehrkraft im Freistaat Sachsen unbefristet an einer Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft mit mindestens der Hälfte des Regelstundenmaßes tätig ist.“ b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Absatz 1 Satzteil nach Nummer 5 gilt entsprechend.“ c) Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben.
In § 19 Absatz 4 wird nach den Wörtern „Unterrichtstätigkeit in den Fächern Deutsch“ das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.