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Die Sächsische E-Justizverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 656) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden dem Wort „der Justiz“ die Wörter „und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ angefügt.
Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Im Fall mehrerer beim selben Gericht anhängiger Verfahren erfolgt die Einreichung elektronischer Dokumente zu jedem Aktenzeichen gesondert.“
§ 5 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei den in Anlage 2 bezeichneten Gerichten werden die Akten in den durch Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung bestimmten Verfahren, die ab dem in der Verwaltungsvorschrift angegebenen Zeitpunkt neu eingehen oder in höherer Instanz fortgeführt werden, elektronisch geführt.“ bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Die Verwaltungsvorschrift ist im Sächsischen Justizministerialblatt zu veröffentlichen.“
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „ab dem jeweils in Anlage 3 angegebenen Zeitpunkt“ gestrichen.
In Satz 2 werden die Wörter „ab dem jeweils angegebenen Zeitpunkt“ gestrichen.
In § 7 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „die“ die Wörter „als Verschlusssache gekennzeichnet sind,“ eingefügt.
§ 9 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Im Falle einer anhaltenden Störung beim Betrieb der elektronisch geführten Akte kann das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung oder eine von diesem bestimmte Stelle für die von der Störung betroffenen Gerichte anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird.“
Folgende Sätze werden angefügt: „Hält die Störung länger als einen Monat an, kann das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung anordnen, dass und in welchem Umfang die Übertragung in die elektronische Form unterbleibt. Die Anordnungen nach den Sätzen 1 und 3 sind im Sächsischen Justizministerialblatt bekanntzumachen.“
In § 2 Absatz 3 Satz 2, § 3 Satzteil vor Nummer 1, § 5 Absatz 2 Satz 3 und § 13 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „der Justiz“ jeweils die Wörter „und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ eingefügt.
In Anlage 2 werden die Spalten „Verfahren“ und „Zeitpunkt“ gestrichen.
Anlage 3 wird aufgehoben.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.