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Die Sächsische E-Justizverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. April 2022 (SächsGVBl. S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 Nummer 4 wird das Wort „Adobe“ gestrichen.
In Satz 1 werden die Nummern 3, 6 und 7 aufgehoben.
Die Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 und 4.
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument zusätzlich im Dateiformat TIFF (Tag Image File Format) übermittelt werden.“
In § 5 Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „mit Ausnahme der Verfahren, für die eine Hybridaktenführung angeordnet ist,“ eingefügt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.