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Die Sächsische E-Justizverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. August 2020 (SächsGVBl. S. 449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Bei den Amtsgerichten können in den Verfahren des Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregisters, den Grundbuchsachen sowie den Insolvenzverfahren, soweit gemäß § 5 Absatz 4 der Insolvenzordnung Tabellen, Verzeichnisse und die dazugehörigen Dokumente betroffen sind, elektronische Dokumente eingereicht werden.“
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „Soweit in Grundbuchsachen die Einreichung elektronischer Dokumente gemäß Absatz 2 eröffnet ist, haben“ durch die Wörter „In Grundbuchsachen haben Notarinnen und“ ersetzt.
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Pläne und Zeichnungen, die ein größeres Format als DIN A3 aufweisen, und, soweit es sich nicht um Urkunden der oder des antragstellenden oder der oder des mit ihr oder ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Notarin oder Notars handelt, für die mit den Plänen oder Zeichnungen gemäß § 44 des Beurkundungsgesetzes verbundenen Dokumente, wenn mindestens die in Satz 1 Nummer 2 genannten Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form übermittelt werden.“
In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „beim Einreicher“ durch die Wörter „bei den Einreichenden“ ersetzt.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Bei den in Anlage 1 bezeichneten Gerichten werden die Akten in den durch Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Bestimmung der Verfahren mit elektronischer Aktenführung vom 20. August 2020 (SächsJMBl. S. 77) bestimmten Verfahren, die ab dem in der Verwaltungsvorschrift angegebenen Zeitpunkt neu eingehen oder in höherer Instanz fortgeführt werden, elektronisch geführt.“
§ 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden vor den Wörtern „der Präsident“ die Wörter „die Präsidentin oder“ eingefügt.
In Satz 3 werden vor dem Wort „Nutzer“ die Wörter „Nutzerinnen und“ eingefügt.
Anlage 1 wird aufgehoben.
Die Anlage 2 wird Anlage 1.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.