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Für die Entscheidung über die staatliche Anerkennung einer Heilquelle nach § 47 Abs. 2 SächsWG ist die höhere Gesundheitsbehörde zuständig.
Die staatliche Anerkennung einer Heilquelle ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Heilquelle bei der höheren Gesundheitsbehörde schriftlich zu beantragen.
Vor der Entscheidung über die staatliche Anerkennung ist die Gemeinde, in deren Gebiet sich die Heilquelle befindet, durch die höhere Gesundheitsbehörde anzuhören.
Die staatliche Anerkennung einer Heilquelle sowie deren Widerruf werden von der höheren Gesundheitsbehörde im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht.
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