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1Für die Anerkennung und den Widerruf von Heilquellen im Sinne von § 53 Abs. 2 WHG ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zuständig. 2Es trifft seine Entscheidung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.
Der Antrag auf Anerkennung ist bei dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zu stellen.
Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach den Absätzen 2 und 3 zuständige Gesundheitsbehörde zu…
Für die Entscheidung über die staatliche Anerkennung einer Heilquelle nach § 47 Abs. 2 SächsWG ist die höhere Gesundheitsbehörde zuständig.
„(4) Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach den Absätzen 2 und 3 zuständige…
Über den Antrag auf staatliche Anerkennung als Kurort oder Erholungsort entscheidet das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport im Einvernehmen mit…
die Erteilung des Einvernehmens über die Anerkennung von Heilquellen nach § 47 Abs. 2 Satz 2 SächsWG und für das Einvernehmen über den Widerruf der Anerkennung,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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