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Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996, zuletzt geändert durch den Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8. bis 16. Dezember 2016, wird wie folgt geändert:
§ 3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 2 des Rundfunkstaatsvertrages“ durch die Angabe „§ 36 Abs. 2 Nr. 2 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
In Absatz 8 Satz 4 wird die Angabe „§ 13 Rundfunkstaatsvertrag“ durch die Angabe „§ 35 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
In § 4 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 28 Rundfunkstaatsvertrag“ durch die Angabe „§ 62 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
In § 5a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „nach § 11 b des Rundfunkstaatsvertrages“ durch die Angabe „§ 28 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.