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Das Finanzausgleichsmassengesetz 2019/2020 vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 797, 798) wird wie folgt geändert: Soweit die Mittel gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d nicht zur Deckung der Hälfte der Bewilligungssumme gemäß § 22c Absatz 1 Nummer 4 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes für den Zeitraum der Schließung vom 18. März 2020 bis zum 3. Mai 2020 erforderlich sind, werden sie dem ‚Corona-Bewältigungsfonds Sachsen‘ im Haushaltsjahr 2020 wieder zugeführt.“
§ 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „3 824 165 000 Euro“ durch die Angabe „4 445 515 000 Euro“ ersetzt.
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Darin sind enthalten:
ein Erhöhungsbetrag aus dem voraussichtlichen Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2018 in Höhe von 103 505 000 Euro und
ein Erhöhungsbetrag des Freistaates Sachsen aus dem ‚Corona-Bewältigungsfonds Sachsen‘ gemäß dem Sächsischen Coronabewältigungsfondsgesetz vom 9. April 2020 (SächsGVBl. S. 166) zur Aufstockung der Zuweisungen zum Ausgleich besonderer Bedarfe nach § 22 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in Höhe von 621 350 000 Euro; die Mittel sind bestimmt
in Höhe von 226 250 000 Euro ausschließlich für die Bewilligung von Zuweisungen nach § 22c Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes,
in Höhe von 226 250 000 Euro ausschließlich für die Bewilligung von Zuweisungen nach § 22c Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes,
in Höhe von 147 500 000 Euro ausschließlich für die Bewilligung von Zuweisungen nach § 22c Absatz 1 Nummer 3 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes und
in Höhe von 21 350 000 Euro ausschließlich für die Bewilligung von Zuweisungen nach § 22c Absatz 1 Nummer 4 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes.“
Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Soweit die Mittel gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b nicht zur Bewilligung gemäß § 22c Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes gelangen, werden sie dem ‚Corona-Bewältigungsfonds Sachsen‘ im Haushaltsjahr 2020 wieder zugeführt.
In § 3 Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122)“ durch die Wörter „Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512)“ ersetzt.
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