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Zum Ausgleich besonderen Bedarfs werden den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen sowie den kommunalen Landesverbänden und der Sächsischen Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung Zuweisungen nach Maßgabe des § 22a zur Verfügung gestellt. Es werden 104 907 000 Euro im Jahr 2025 und 55 603 000 Euro im Jahr 2026 zur Verfügung gestellt. Über die Zuweisungen wird dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages halbjährlich unter Aufschlüsselung nach Verwendungsbereichen durch das Staatsministerium der Finanzen berichtet. Die zur Verfügung stehenden Mittel erhöhen sich
im Jahr 2026 für Bewilligungen nach § 22a Satz 1 Nummer 9 um 41 000 000 Euro aus in Vorjahren nicht verausgabten Mitteln für Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs,
um Mittel nach Maßgabe des Staatshaushaltes für Bewilligungen nach § 22a Satz 1 Nummer 4 und 10.
„§ 22 Allgemeines Zum Ausgleich besonderen Bedarfs werden den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen sowie den kommunalen Landesverbänden…
„§ 22 Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs Zum Ausgleich besonderen Bedarfs werden den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen und…
„Siebenter Abschnitt Bedarfszuweisungen § 22 Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs Zum Ausgleich besonderen Bedarfs werden den kreisangehörigen…
„Abschnitt 7 Zuweisungen zum Ausgleich besonderer Bedarfe § 22 Zuweisungen zum Ausgleich besonderer Bedarfe Zum Ausgleich besonderer Bedarfe werden den…
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Zum Ausgleich besonderen Bedarfs werden den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen und im Einzelfall…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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